Streitpunkte
IHMQ-Regelungen für den Streitausschuss
Amersfoort 2012
1. Allgemeine
1.1. Es gibt einen Streitausschuss, der für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des IHMQ im Rahmen der IHMQ-Verordnungen zuständig ist, die sich auf diese Verordnungen beziehen. 1.2. Der Streitausschuss arbeitet unabhängig und unparteiisch und ist nur an die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gebunden. 1.3. Das Verfahren zur Berufung im Streitausschuss ist in diesen Verordnungen festgelegt.
2. Zusammensetzung
2.1. IHMQ ernennt einen unabhängigen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiederbestellung möglich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben den Hochschullehrer für Rechtswissenschaften. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in keiner Weise an der IHMQ beteiligt als an ihren hier genannten Kapazitäten. Im Absencc des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende alle Aufgaben des Vorsitzenden, die in diesen Verordnungen aufgeführt sind. 2.2. Der Vorsitzende bestimmt die Zusammensetzung des Streitausschusses und informiert die Parteien über die Zusammensetzung. Der Streitausschuss besteht aus drei Mitgliedern, das heißt, aus drei Mitgliedern besteht.
- Der Vorsitzende;
- Der Vorsitzende des Sachverständigenrates, der sich mit dem Thema der Beschwerde befasst;
- Ein drittes Mitglied wird vom Vorsitzenden ernannt.
2.3. Der Vorsitzende ernennt einen Sekretär für den Streitausschuss. Der Sekretär ist nicht Mitglied des Streitausschusses. 2.4. Bei Verflechtungen der Interessen des Beschwerdeführers und eines Mitglieds des Streitausschusses tritt dieses Mitglied unverzüglich zugunsten eines vom Vorsitzenden zu erntenden Ersetzungsmitglieds zurück. 2.5. Parteien haben das Recht, ein Mitglied des Streitausschusses zu befragen, wenn die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit dieses Mitglieds in Frage gestellt wird.
3. Eine Wohnung
3.1. Gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des IHMQ kann innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Maßnahme oder Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde wird durch ein Einschreiben an den Vorsitzenden des Streitausschusses eingereicht, in dem die Gründe für die Beschwerde genannt werden.
4. Einzahlung
4.1. Bei der Einreichung der Beschwerde bestimmt der Vorsitzende eine Kaution, die der Beschwerdeführer zu zahlen hat. Die Höhe der Kaution sollte im Verhältnis zu den geschätzten Kosten für die Anhörung der Beschwerde angemessen sein. Nach dem Urteil wird diese Kaution gegen die Kosten des Beschwerdeführers 4.2 abgesetzt. Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person, die gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des IHMQ im Rahmen der IHMQ-Verordnung zur persönlichen Zertifizierung Berufung einlegt, so wird keine Kaution fällig. 4.3. Der Vorsitzende kann beschließen, die Beschwerde nicht zu hören, solange die Kaution nicht bezahlt wurde. Wird eine Mahnung verschickt und die Kaution vom Beschwerdeführer noch nicht innerhalb von acht Tagen bezahlt, kann der Vorsitzende beschließen, die eingereichte Beschwerde für unzulässig zu erklären.
5. Verfahren vor der Anhörung
5.1. Der Vorsitzende informiert den Direktor des IHMQ über die eingereichte Beschwerde, während er das erhaltene Schreiben einreicht, und lädt ihn zur Verteidigung ein. 5.2. Der Vorsitzende setzt den Streitausschuss in der unter 2.2 genannten Weise zusammen. Und legt das Datum und die Uhrzeit für die Anhörung der Beschwerde in Absprache mit den Mitgliedern und dem Sekretär fest, nachdem sie den Beschwerdeführer und den IHMQ gefragt haben, zu welchem Zeitpunkt sie an der Teilnahme gehindert werden. Bei der Festsetzung dieses Datums wird ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen eingehalten, um den Beteiligten die Vorbereitung auf die Anhörung der Beschwerde zu ermöglichen. 5.3. Der Sekretär informiert die Parteien über den Tag, an dem die Beschwerde angehört wird. 5.4. Der Beschwerdeführer kann vor der Verhandlung zusätzliche Angaben machen. Diese zusätzlichen Informationen sollen zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, dass IHMQ die Möglichkeit erhalten kann, vor der Anhörung auf diese Informationen zu reagieren. 5.5. Der Beschwerdeführer und der IHMQ schicken sich gegenseitig Kopien von allem, was sie dem Streitausschuss vorlegen.
6. Hörens
6.1. Der Streitausschuss wird beide Parteien während der Anhörung anhören. 6.2. Beide Parteien können bei der Anhörung vertreten sein. 6.3. Beide Parteien können während der Anhörung Zeugen und Sachverständige anrufen, sofern der Streitausschuss und die andere Partei mit solchen Zeugen oder Sachverständigen mindestens fünf Tage vor der Anhörung vertraut sind. 6.4. Darüber hinaus kann der Streitausschuss Zeugen anrufen, Sachverständige konsultieren und alle anderen Maßnahmen und Bestimmungen beschließen, wie er es für notwendig hält, um zu einem ordentlichen Urteil zu gelangen. Gegebenenfalls macht der Streitausschuss den Parteien dies bekannt. Die Aussagen solcher Zeugen und die Urteile der Sachverständigen können von den Beteiligten kommentiert werden. 6.5. Bei Bedarf kann der Streitausschuss eine weitere Anhörung beschließen.
7. Urteil
7.1. Der Streitausschuss verkündet innerhalb von drei Monaten nach der Verhandlung sein Urteil über die eingereichte Berufung. Ist nach der IHMQ-Verordnung für die persönliche Bescheinigung Berufung eingelegt worden, so verkündet der Streitausschuss sein Urteil innerhalb eines Monats. 7.2. Der Streitausschuss entscheidet über die mit Stimmenmehrheit eingereichte Beschwerde. 7.3. Das Urteil und seine Begründung sind schriftlich zu vermerken. Der Sekretär hat dafür zu sorgen, dass die Parteien das Urteil innerhalb von zwei Wochen nach seiner Urteilsverkündung in Anspruch nehmen können. 7.4. Das Urteil des Streitausschusses gilt als eine Entscheidung zwischen den Parteien im Sinne des § 900 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. 7.5. Der Streitausschuss bestimmt in seinem Urteil auch die Kosten für die Anhörung der Beschwerde sowie die Entscheidung, welche Partei diese Kosten trägt.
8. Beschleunigtes Verfahren bei Berufung gegen eine Suspendierung
8.1. Wird gegen eine Entscheidung des IHMQ Beschwerde eingelegt, wonach auch das Recht zur Nutzung der Bescheinigung ausgesetzt wird, kann der Vorsitzende des Streitausschusses auf Antrag der Beschwerdeführerin beschließen, dass ein beschleunigtes Verfahren in Bezug auf die Beschwerde stattfindet. Gegen die Suspendierung. 8.2. Entscheidet der Vorsitzende, dass ein beschleunigtes Verfahren stattfindet, wird er die übrigen Mitglieder des Streitausschusses innerhalb von 48 Stunden konsultieren. Er soll sich auch mit den Überlegungen des IHMQ vertraut machen, die zur Suspendierung geführt haben. 8.3. Nach der Konsultation entscheidet der Vorsitzende, ob die Suspendierung von IHMQ zurückgenommen werden soll, während die Beschwerde behandelt wird. Er hat beide Parteien schriftlich über seine Entscheidung zu informieren.
9. Geheimhaltung
Die Mitglieder des Streitausschusses sind verpflichtet, die Geheimhaltung aller Informationen zu wahren, die sie im Zusammenhang mit den Personen, dem Geschäft oder den persönlichen oder geschäftlichen Umständen des Beschwerdeführers erhalten.
10. Schlussbestimmungen
10.1.1 Alle Fälle, für die diese Verordnungen keine Bestimmungen vorsehen, werden vom Streitausschuss entschieden 10.1.2 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung für den Streitausschuss: 2003 10.1.3 Diese Verordnungen können als die Verordnung für die Streitbeilegung Ausschuss: 2003 10.1.4 Änderungen dieser Verordnungen treten erst nach Veröffentlichung durch IHMQ unter Angabe des Stichtag in Kraft. 10.1.5 Diese Verordnungen treten am 23. April 2003 in Kraft.